Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Vereinbarungsgeber Sales Circle LLP, 32 Kinburn Street, GB-SE16 DW London, UK – nachstehend „VG" genannt – und dem Vereinbarungsnehmer – nachstehend „VN" genannt.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des VN werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der VG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Grammatikalische Formen sind wertungsfrei.
(4) Die Programme und Dienstleistungen des VG richten sich ausschließlich an Personen, die ein eigenes selbstständiges oder unternehmerisches Einkommen aufbauen wollen. Sofern der VN im Einzelfall als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln sollte, gelten zusätzlich die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom VG geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot des VG, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien.
(2) Der VG erbringt Dienstleistungen (z. B. Online-Beratung), insbesondere im Bereich unternehmerischer Fähigkeiten wie Marketing. Des Weiteren bietet der VG weitere freiwillige kostenpflichtige Dienstleistungen an, wie zum Beispiel Live-Veranstaltungen, Seminare und Workshops.
(3) Die Leistungen des VG stellen keinen Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) dar. Ziel der Zusammenarbeit ist es, dass der VN unterstützt wird, eine Online-Einkommensquelle aufzubauen, nicht jedoch, sich lediglich Wissen anzueignen, selbst wenn dies aus der Zusammenarbeit resultiert. Deswegen ist auch keine Lernerfolgskontrolle seitens des VG geschuldet. Es ist ausschließlich in der Verantwortung des VN, das Programm zu nutzen und dessen Inhalte umzusetzen. Die Möglichkeit, mit dem VG zu korrespondieren und Rückfragen zu stellen, führt nicht zu einem Anspruch des VN gegen den VG, dass dieser einen etwaigen Lernfortschritt des VN überwacht.
(4) Insbesondere findet keine planmäßige oder regelmäßige Lern- oder Erfolgskontrolle, keine Verpflichtung zur Einsendung von Aufgaben und keine individuelle Studienbetreuung mit Abgabefristen statt. Soweit einzelne Bestandteile synchron erfolgen (beispielsweise Live-Calls), handelt es sich dabei um freiwillige Gruppen-Q&A-Formate zur Beratung und Orientierung; sie stellen keinen prüfungs- oder abschlussbezogenen Unterricht dar.
(5) Der VG kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Der VG verpflichtet sich gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder Ergebnisses. Ein wirtschaftlicher oder persönlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet. Der VG garantiert insbesondere nicht, dass der VN ein bestimmtes Einkommen, Reichweite oder Geschäftsergebnis erzielt. Vielmehr erhalten die VN Anleitungen, Handlungsimpulse, Inspiration und sonstige Hinweise, die sie in die Lage versetzen, ihre Ziele aus eigener Kraft zu erreichen. Ebenso trägt der VN die Verantwortung für sämtliche Handlungen selbst, die er im Zuge des Coachings oder außerhalb dessen durchführt, auch wenn ihn das Coaching dazu motiviert hat.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allgemein beschriebene und beworbene Dienstleistungen des VG sind kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(2) Der Vertrag zwischen dem VG und dem VN kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher z. B. in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden.
(3) Der VN willigt ein, dass der VG das Telefonat, die Videokonferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Videokonferenz oder eines Telefonats kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
(4) Der Vertrag kommt auch zustande, wenn der VN ein vom VG dem VN per E-Mail oder Messenger übersandtes Angebot annimmt, etwa in Textform. Sofern der VN ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch den VG zustande, indem der VG dem VN eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für einen vom VG bereitgestellten Mitgliederbereich übersendet.
§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der vom VN geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des VG angegeben.
(2) Sofern der VN die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, wie zum Beispiel durch Nichterscheinen in Videocalls oder bei Beratungsterminen, bleibt der Vergütungsanspruch des VG gleichwohl bestehen. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der VN nicht zur Teilnahme fähig ist, weil er nicht über eine durchschnittliche psychische und physische Belastbarkeit verfügt.
(3) Mehrere VN desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
(4) Der VG hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich. Eine Umsatzsteuer wird nur erhoben, wenn dies nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer.
§ 5 Zahlung, Rechnung
(1) Die Zahlung erfolgt über die vom VN gewählte Zahlungsart. Der VG kann einzelne Zahlungsmethoden im Einzelfall ausschließen.
(2) Auch ohne Abtretung kann die Zahlung über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der VN nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ein Formular wird dem VN bei Wahl dieser Zahlart überlassen.
(3) Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort mit Vertragsschluss fällig. Bei der Zahlungsart Rechnung beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage ab Erhalt der Rechnung.
(4) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom VN unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Zahlungsdienstleister ist der VN verpflichtet, dem VG Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters zu leisten, die dem VN vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den VN kein Verschulden trifft.
(5) Bei Nichtzahlung sind auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 14. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
(6) Ist eine Ratenzahlung vereinbart, so ist der VG berechtigt, bei Zahlungsverzug mit mehr als 14 Tagen sämtliche Raten sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Die Zurückbehaltung von Leistungen durch den VG bis zur vollständigen Zahlung bleibt vorbehalten.
§ 6 Mitwirkungspflicht des VN
(1) Der VN ist sich bewusst, dass es im Rahmen des Coachings von der Geschwindigkeit und Qualität der in seiner Verantwortung liegenden Umsetzung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertrag ziehen kann. Der VN verpflichtet sich daher, die zur Verfügung gestellten Schulungsinhalte sorgfältig zu bearbeiten, an Beratungsgesprächen teilzunehmen sowie empfohlene Maßnahmen nach bestem Wissen umzusetzen. Ein unterlassener Zugriff auf Inhalte oder ausbleibende Umsetzung hat keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht.
(2) Der VN sorgt ferner auch ohne besondere Aufforderung durch den VG dafür, dass dem VG alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(3) Ob der VN seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der VN verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und Freigaben mitzuteilen。
(4) Verletzt der VN seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des VG, welche den VG an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan. Darüber hinaus ist der VG berechtigt, dem VN die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Ansprüche des VG aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt。
(5) Soweit individuelle Termine vereinbart werden, und diese abgesagt werden sollen, hat der VN dies spätestens 5 Kalendertage vor dem Termin anzukündigen. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen entfällt der Anspruch auf eine Nachholung der Leistung。
(6) Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der VN selbst verantwortlich。
(7) Die Zugangsdaten für eine gegebenenfalls vom VG bereitgestellte Plattform (persönliche Login-Daten) sind gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen. Das Passwort darf nicht an Dritte weitergegeben werden。